Das Übereinkommen über den Schutz der biologischen Vielfalt in Gebieten jenseits nationaler Hoheitsgewalt (BBNJ, „Biodiversity Beyond National Jurisdiction“) ist ein völkerrechtlicher Rahmen, der erstmals systematisch die biologische Vielfalt der Hohen See adressiert. Die Hohe See umfasst rund 40 Prozent der Erdoberfläche und hat damit zentrale Bedeutung für globale Ökosystemfunktionen, Klimaregulation und Biodiversität.
Für viele Leserinnen und Leser ist nicht unmittelbar klar, was genau mit „Hoher See“ gemeint ist: gemeint sind jene Meeresflächen, die außerhalb der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) eines Küstenstaats liegen; diese AWZ reicht in der Regel bis 200 Seemeilen (etwa 370 Kilometer) von der Küstenlinie. Alles, was darüber hinausliegt, gehört zur Hohen See und unterliegt nicht der nationalen Gerichtsbarkeit einzelner Staaten.
Das Ziel dieses Beitrags ist es, die Stärken und Schwächen des Abkommens zu analysieren, die maßgeblichen Instrumente — insbesondere Meeresschutzgebiete (Marine Protected Areas, MPAs) und Umweltverträglichkeitsprüfungen (Environmental Impact Assessments, EIA) — zu erläutern sowie Handlungsempfehlungen und Umsetzungsnotwendigkeiten zu skizzieren. Leserinnen und Leser erhalten eine strukturierte, evidenzbasierte Darstellung, die informieren, inspirieren und zum Handeln anregen soll. Dabei wird auch verständlich erklärt, wie sich das Abkommen von bisherigen Regelungen unterscheidet, wer es umsetzen muss und welche unmittelbaren Folgen für Forschung, Wirtschaft und politische Praxis zu erwarten sind.
Der rechtliche Fortschritt: Ein integrierter Rahmen für die Hohe See
Der wichtigste Fortschritt des BBNJ besteht darin, dass erstmals ein rechtsverbindlicher, integrierter Rahmen für den Schutz und die nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Hohen See geschaffen wurde. Vorher existierte ein fragmentiertes Geflecht sektoraler Regelungen, das Bereiche wie Fischerei, Schifffahrt oder Meeresbodenbergbau getrennt regulierte und dadurch ganzheitliche Schutzstrategien erschwerte. Diese Fragmentierung erklärt, warum bisher viele ökologische Auswirkungen nicht gesamthaft betrachtet wurden: Einzelne Organisationen regelten jeweils ihren Sektor, intersektorale Wirkungen blieben oft unberücksichtigt.
Prof. Dr. Angelika Brandt, Leiterin der Abteilung Marine Zoologie am Senckenberg Forschungsinstitut und Professorin an der Goethe‑Universität Frankfurt/Main, fasst die Bedeutung zusammen: „Das BBNJ-Abkommen ist ein wichtiger Meilenstein für den Schutz der biologischen Vielfalt in Gebieten jenseits nationaler Hoheitsgewalt. Es schafft erstmals einen verbindlichen internationalen Rahmen für den Erhalt und die nachhaltige Nutzung der Hochsee und ist ein zentraler Schritt hin zu einem wirksamen globalen Meeresschutz. Mit dem BBNJ-Abkommen setzt die internationale Gemeinschaft ein starkes Signal für den Schutz der Ozeane. Es stärkt multilaterale Zusammenarbeit, fördert gerechten Zugang zu marinen genetischen Ressourcen und verbessert den Schutz sensibler Ökosysteme auf der Hochsee.“
Angewandt heißt das für Praktiker und Öffentlichkeit: Entscheidungsprozesse sollen künftig enger an wissenschaftlichen Befunden ausgerichtet sein, und es besteht erstmals ein formales Forum, in dem Gebiets‑ oder aktivitätsbezogene Maßnahmen für die Hohe See verhandelt und beschlossen werden können. Für Laien ist oft unklar, wie schnell und unmittelbar diese Änderungen wirken: das Abkommen schafft die Rechtsgrundlage, die praktische Wirkung hängt jedoch von der nationalen Umsetzung, Finanzierung und dem politischen Willen ab. Das bedeutet konkret, dass Maßnahmen wie Schutzgebiete erst nach detaillierten wissenschaftlichen Bewertungen, Verhandlungen und der Schaffung von Managementstrukturen wirksam werden können; dies ist kein automatischer Soforteffekt.
Die vier Säulen des Abkommens
Das Abkommen stützt sich auf vier miteinander verknüpfte Säulen: marine genetische Ressourcen (marine genetic resources, MGR) und Vorteilsausgleich, gebietsbezogene Managementinstrumente (area‑based management tools, ABMTs) einschließlich Meeresschutzgebiete (Marine Protected Areas, MPAs), Umweltverträglichkeitsprüfungen (Environmental Impact Assessments, EIA) sowie Kapazitätsaufbau und Technologietransfer. Diese Struktur ermöglicht eine integrative Betrachtung von Schutz, Nutzung und Gerechtigkeit.
Für Außenstehende kann unklar sein, was „maritime genetische Ressourcen“ praktisch bedeutet: es handelt sich dabei um biologische Materialien aus dem Meer, etwa Mikroorganismen, Fische oder Organismen aus der Tiefsee, die genetische Informationen enthalten und für Forschung, Medizin oder Biotechnologie genutzt werden können. Der Vorteilsausgleich bezeichnet Regeln, wie die mit der Nutzung verbundenen wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Vorteile gerecht verteilt werden sollen, damit nicht nur wenige technologisch und finanziell starke Staaten profitieren.
Die Kombination dieser Säulen ist politisch relevant, weil sie Ökologie, Wissenschaft und globale Gerechtigkeitsfragen verbindet. Ohne diese Verknüpfung wären Maßnahmen häufig nur punktuell wirksam und könnten bestehende Ungleichheiten verschärfen. Praktisch bedeutet dies: Wenn ein Staat oder ein Unternehmen Forschungsergebnisse aus der Hochsee wirtschaftlich verwertet, müssen Mechanismen greifen, die Rückflüsse oder Kapazitätsaufbau in weniger entwickelten Staaten unterstützen.
Die normative Wirkung: Standards, die über das Abkommen hinaus wirken
Auch ohne eine starke zentrale Exekutive erzeugt das Abkommen eine normative Kraft: Es setzt völkerrechtliche Standards, die nationale Gesetzgebungen, Finanzierungsentscheidungen und das Verhalten von Investoren beeinflussen können. Diese indirekte Steuerungswirkung stärkt die Voraussetzungen für Transparenz und erhöht die Kosten für umweltschädliche Aktivitäten.
Wenn Leserinnen und Leser sich fragen, wie ein Vertrag ohne eigene Polizei dennoch wirksam sein kann, liegt die Antwort in der Kombination von Transparenz, politischem Druck und marktlichen Mechanismen. Staaten, die internationales Ansehen und Marktzugänge wahren wollen, passen ihre Politik an. Finanzinstitute und Versicherer orientieren sich zunehmend an Umweltstandards; Verstößen entgegenstehende Praktiken können daher ökonomisch unattraktiver werden. Das ist zwar kein unmittelbares Sanktionsinstrument, erhöht aber den politischen und wirtschaftlichen Preis für Nichteinhaltung.
Prof. Dr. Angelika Brandt betont diese Dimension: „Und schließlich sehe ich eine normative Wirkung (’soft power‘). Auch ohne eine perfekte Durchsetzung setzt das Abkommen neue völkerrechtliche Standards, die in andere Regime – Fischereiabkommen, nationale Gesetzgebung, Finanzierungsentscheidungen – ausstrahlen können.“
Meeresschutzgebiete (MPAs) auf der Hohen See: Potenzial und Anforderungen
Die Möglichkeit, MPAs in internationalen Gewässern verbindlich auszuweisen, gehört zu den sichtbarsten Innovationen des BBNJ. Das Verfahren sieht eine wissenschaftliche Grundlage, Stakeholder‑Konsultation und eine Entscheidung durch die Vertragsstaatenkonferenz vor, was die Legitimität solcher Maßnahmen erhöhen kann. Für Laien stellt sich hier oft die Frage, wie ein Schutzgebiet auf hoher See praktisch durchgesetzt werden kann; die Antwort ist: Durch ein Bündel an Maßnahmen wie Satellitenüberwachung, Meldesysteme, Flaggenkontrolle, staatliche Durchgriffsbefugnisse über Schiffe ihrer Nationalität sowie internationale Kooperationen. Die Durchsetzung ist technisch und politisch anspruchsvoll, aber möglich, wenn Ressourcen und Willen vorhanden sind.
Prof. Dr. Christian Wild, Leiter der Arbeitsgruppe Marine Ökologie an der Universität Bremen, warnt hingegen vor zu viel Optimismus: „Die Einrichtung von Meeresschutzgebieten ist durch das Abkommen nun rechtlich leichter möglich, aber der kritische Punkt ist die Ausgestaltung und Kontrolle dieser Meeresschutzgebiete. Es gibt dazu leider einige Negativbeispiele aus der Vergangenheit. Diese Erfahrungen werden aber bei den nun anstehenden weiteren Gesprächen und Verhandlungen hoffentlich von den Vertragspartnern berücksichtigt.“
Qualitätsanforderungen und Managementpläne für MPAs
Für die Wirksamkeit von MPAs sind Managementpläne mit klaren, zeitgebundenen Zielen unverzichtbar. Es müssen Überwachungs‑, Kontroll‑ und Evaluationsmechanismen sowie adaptive Managementprozesse etabliert werden, damit Schutz nicht nur auf dem Papier existiert. Ein häufiges Missverständnis ist, dass „Schutzgebiet“ gleichbedeutend mit „Nutzungsverbot“ ist; tatsächlich umfasst ein effektives MPA gestufte Regelungen, die in Kernzonen strikte Verbote vorsehen können, während Randbereiche regulierte Nutzung ermöglichen.
Die räumliche Planung sollte ökologische Prozesse wie Wanderungen, ozeanographische Strömungen und Habitatvernetzung berücksichtigen. Große Flächen sind nützlich, wenn sie ökologisch sinnvoll zoniert und mit Monitoringressourcen versehen sind; sonst droht reine Flächenstatistik ohne Biodiversitätsgewinn.
Überwachung, Compliance und technische Grenzen
Moderne Technologien — Satellitenfernerkundung, Automatic Identification System, kurz AIS, Tracking, Drohnen, autonome Messplattformen — erhöhen die Nachweisfähigkeit von Verstößen auf der Hohen See. Zugleich sind diese Technologien nicht narrensicher: AIS‑Abschaltungen, Flaggenwechsel oder kurzzeitige Umgehungsstrategien bleiben reale Risiken. Deshalb benötigen Überwachungsansätze eine Kombination aus Fernerkundung, staatlicher Kontrolle, internationaler Kooperation und marktbasierten Anreizen, um wirklich wirksam zu sein.
Prof. Dr. Kimberly Peters, Leitung AG Marine Governance, weist darauf hin: „Wenn es um Verstöße und die Überwachung von Meeresschutzgebieten geht, wird Technologie in Zeiten zunehmender Überwachungsmöglichkeiten – Fernerkundung, GPS und so weiter – oft als Lösung angepriesen. Studien zeigen jedoch, dass industrielle Schiffe, die gegen die Vorschriften verstoßen wollen, einfach ihr Automatisches Identifikationssystem ausschalten, die Flagge wechseln, sich kurzfristig umregistrieren können – die Liste lässt sich fortsetzen. Es ist unmöglich, jeden Fleck des Meeres, jede Grenze jedes Meeresschutzgebietes jederzeit zu überwachen.“ Hieraus folgt für die Praxis: Überwachung muss robust, redundant und an Rechtshandhabungsmechanismen gekoppelt sein, um Effekt zu entfalten.
Umweltverträglichkeitsprüfungen (EIA): Prävention und Transparenz
Eine zentrale Neuerung des Abkommens ist die Verpflichtung zu EIAs für Aktivitäten, die potenziell erhebliche Auswirkungen auf die Hochsee haben könnten. Ein entscheidendes Prinzip ist, dass die Prüfung an möglichen grenzüberschreitenden Auswirkungen ansetzt und nicht allein am Ort der Aktivität. Für Laien bedeutet das konkret: Wenn ein Unternehmen in nationalen Gewässern Maßnahmen plant, die direkte Folgen für die Hohe See haben könnten, kann eine internationale Prüfung und Abstimmung erforderlich werden.
Prof. Dr. Angelika Brandt hebt das Potenzial hervor: „Dann werden die Umweltverträglichkeitsprüfungen für Aktivitäten mit potenziell erheblichen Auswirkungen verpflichtend. Zusätzlich adressieren Kapazitätsaufbau und Technologietransfer (zumindest formal) das Nord‑Süd‑Gefälle.“
Harmonisierung und Leitlinienbedarf
Obwohl EIAs verpflichtend werden, fehlen derzeit noch detaillierte, international einheitliche Leitlinien zur Durchführung. Solche Standards sind notwendig, damit EIAs vergleichbar, transparent und prüfbar sind. Ohne Harmonisierung besteht die Gefahr von ungleichen Prüfverfahren und unterschiedlicher Schutzwirkung. Praktisch heißt das: Die Vertragsorgane müssen technische Richtlinien, Berichtsformate und Überprüfungsprozeduren definieren, damit EIAs ihren präventiven Zweck erfüllen.
Fragmentierung bestehender Regime und die Notwendigkeit zur Koordination
Das BBNJ ergänzt bestehende Regime, unterliegt aber zugleich dem Prinzip „without undermining“ — also der Rücksichtnahme auf bestehende Zuständigkeiten wie die Internationale Meeresbodenbehörde (International Seabed Authority, ISA) für Tiefseebergbau, regionale Fischereimanagementorganisationen (Regional Fisheries Management Organizations, RFMOs) für Fischerei und die Internationale Maritime Organisation (International Maritime Organization, IMO) für Schifffahrt. Diese institutionelle Fragmentierung erfordert klare Schnittstellen und Kooperationsmechanismen, sonst bleiben Schutzlücken bestehen.
Dr. Matthias Haeckel (GEOMAR) sieht Chancen zur Vereinheitlichung: „Das Abkommen trägt hoffentlich dazu bei, die Fragmentierung in der Meeres‑Governance zu verringern, also zu einer Vereinheitlichung zum Beispiel bei Kriterien für Meeresschutzgebiete oder Umweltverträglichkeitsprüfungen beizutragen. Hierzu zählen auch die derzeit laufenden Verhandlungen zur Regulierung des Tiefseebergbaus …“
Schnittstellenmanagement und gemeinsame Standards
Erfolgreiche Umsetzung erfordert formelle Mechanismen für Koordination, gemeinsame wissenschaftliche Bewertungsgrundlagen sowie interoperable Monitoring‑ und Datenstandards. Das bedeutet: Zuständige Organisationen müssen Daten austauschen, Rollen klären und sich auf gemeinsame Kriterien für Schutzzonen, Prüfverfahren und Monitoring verständigen. Ohne solche Vereinbarungen droht die Entstehung parallel agierender, nicht synchronisierter Regelungen.
Marine genetische Ressourcen (MGR) und Vorteilsausgleich
Das BBNJ legt erstmals Regeln für den Umgang mit marinen genetischen Ressourcen und deren Vorteilsausgleich (Benefit‑Sharing) fest. Diese Regelungen sind essentiell, um historische Ungleichgewichte in Forschung und technologischer Nutzung zu adressieren und Entwicklungsländern reale Teilhabechancen zu bieten. Für Laien ist oft unklar, wie Benefit‑Sharing praktisch aussieht: Es umfasst finanzielle Beiträge, Technologietransfer, gemeinsame Forschungspartnerschaften, Kapazitätsaufbau und geregelten Zugang zu genetischen Proben.
Dr. Ina Tessnow‑von Wysocki (Australian National Centre for Ocean Resources and Security, ANCORS) betont die sozial‑politische Dimension: „Lange Zeit waren die Meeresforschung an genetischen Ressourcen der Tiefsee und der Profit der daraus resultierenden Produkte in der Hand weniger Staaten … Dies soll mit dem neuen BBNJ‑Abkommen nun anders werden … Ein Vorteilsausgleich wird auch den Entwicklungsländern zustehen …“
Operationalisierung von Benefit‑Sharing
Um Benefit‑Sharing wirksam zu machen, sind transparente Finanzierungsmechanismen, Zugang zu Daten und gezielter Technologietransfer erforderlich. Der Clearing‑House‑Mechanismus des Abkommens kann dabei zentrale Funktionen für Datenaustausch und Nachvollziehbarkeit erfüllen. Bedeutend ist, dass solche Mechanismen nicht nur formal bestehen, sondern mit konkreten Projekten, Zeitplänen und Messgrößen hinterlegt sind, damit Wirkung entsteht.
Finanzierung, Kapazitätsaufbau und technische Unterstützung
Die Effektivität des BBNJ hängt entscheidend von stabiler Finanzierung und konsequentem Kapazitätsaufbau ab. Monitoring, Management und Forschung erfordern langfristige Mittel; ohne diese Ressourcen drohen gute Regelungen symbolisch zu bleiben. Für viele Leserinnen und Leser stellt sich die Frage, wer diese Kosten trägt; möglich sind kombinierte Finanzierungsquellen: Beiträge der Vertragsstaaten, internationale Fonds, zweckgebundene Zuschüsse und öffentlich‑private Partnerschaften. Entscheidend ist, dass Mittel verlässlich, zweckgebunden und transparent verwaltet werden.
Prof. Dr. Angelika Brandt warnt explizit: „Und viertens ist die Finanzierung unklar. Ohne verlässliche, langfristige Finanzierung bleiben Monitoring, Kapazitätsaufbau und Schutzgebiete symbolisch.“
Finanzierungsarchitektur und Partnerschaften
Die Vertragsstaatenkonferenz muss klare Regeln zur Finanzierung definieren, Prioritäten setzen und Mechanismen zur Rechenschaftspflicht etablieren. Öffentliche Fonds, internationaler Zuschussmechanismus und Kooperationen mit Nichtregierungsorganisationen sowie privaten Förderern bieten kombinierte Lösungswege. Für ein Verständnis in der Breite: wenn Staaten Mittel bereitstellen, sollten diese zweckorientiert, nachvollziehbar und an Evaluationskriterien gebunden sein, damit Projekte nicht nur kurzfristig funktionieren.
Ratifikation, Compliance und die Rolle nicht‑ratifizierender Staaten
Die Wirkung des Abkommens ist auch eine Funktion seiner weltweiten Akzeptanz: Nicht‑ratifizierende Staaten sind rechtlich nicht gebunden und können durch Flaggenstrategien oder Nichtbeachtung Schutzmaßnahmen unterlaufen. Deshalb ist es erforderlich, politisch und technisch so zu strukturieren, dass auch nicht‑vertragsstaatliche Akteure unter Druck gesetzt werden können — etwa durch Handelsanreize, Marktregulierung oder internationale Kooperationen. Die praktische Folge ist, dass das Abkommen allein nicht jede illegale Aktivität verhindert; es schafft aber Werkzeuge, die mit internationaler Unterstützung wirksam werden können.
Prof. Dr. Nele Matz‑Lück (Walther‑Schücking‑Institut) erinnert an die operative Dimension: „Der Beitritt eines Großteils der Staatengemeinschaft ist entscheidend, weil der Vertrag nur für Mitglieder gelten wird. … Wie wirkmächtig das Übereinkommen ist, wird sich erst in der Praxis zeigen.“
BBNJ und das 30×30‑Ziel: Fläche versus Wirksamkeit
Das BBNJ kann maßgeblich zur Erreichung des 30×30‑Ziels (30 Prozent der Meere bis 2030 unter Schutz) beitragen, weil es erstmals die Ausweisung großer MPAs in internationalen Gewässern ermöglicht. Die Hohen See bieten die Flächen, um das Ziel realistisch anzugehen. Für viele ist jedoch unklar, ob die Ausweisung großer Flächen automatisch zum Schutz führt; die Antwort ist nein. Die Qualität der Schutzmaßnahmen, ihre Managementeffektivität, Vernetzung und Überwachung sind entscheidend dafür, ob biologische Vielfalt tatsächlich profitiert.
Prof. Dr. Kimberly Peters mahnt: „Die BBNJ könnte einen Wandel hin zu großflächigen Meeresschutzgebieten mit einer Fläche von über 100.000 Quadratkilometern einläuten. Eine Sorge … ist, dass die Schaffung großer Meeresschutzgebiete auf Hoher See zwar zur Erreichung globaler Ziele beiträgt … diese Meeresschutzgebiete jedoch nicht wirklich funktionsfähig sind. Wir sollten diesbezüglich sehr vorsichtig sein: Die Erreichung von Zielen sollte nicht auf Kosten eines substanziellen, sinnvollen Meeresschutzes gehen.“
Qualitätssicherung für das 30×30‑Ziel
Erfolgsindikatoren sollten neben Fläche auch ökologische Integrität, Managementeffektivität, Vernetzung und soziale Verträglichkeit umfassen. Staaten und internationale Gremien sollten verbindliche Mindeststandards definieren, damit Flächenausweisung nicht zum Selbstzweck wird.
Wissenschaft, Monitoring und adaptive Governance
Die Stärkung wissenschaftlicher Entscheidungsgrundlagen ist ein Kernversprechen des Abkommens: Entscheidungen sollen evidenzbasiert getroffen, Monitoringdaten geteilt und adaptive Managementansätze angewandt werden. Für Leserinnen und Leser, die sich fragen, wie Wissenschaft praktisch eingebunden wird: das Abkommen sieht institutionelle Beratungsgremien, Datenplattformen und regelmäßige Evaluationen vor, wodurch Forschungsergebnisse in Entscheidungsprozesse einfließen können.
Ben Boteler (Research Institute for Sustainability, RIFS) fasst dies zusammen: „Das UN‑Hochseeschutzabkommen – auch BBNJ‑Abkommen – bietet den notwendigen internationalen Rechtsrahmen für Staaten, um koordinierte Maßnahmen zur Bekämpfung des Verlusts der biologischen Vielfalt … zu ergreifen.“
Datenplattformen, Indikatoren und Evaluationszyklen
Robuste Dateninfrastrukturen, standardisierte Indikatoren und regelmäßige Evaluationszyklen sind essenziell, damit adaptive Governance funktioniert. Der Clearing‑House‑Mechanismus kann dabei für Datenharmonisierung und Transparenz sorgen. Praktisch bedeutet das: Messgrößen für Biodiversität, Monitoringstrategien, offene Datenzugänge und unabhängige Evaluationsberichte sind Voraussetzung für glaubwürdige Managementanpassungen.
Soziale Dimensionen: Partizipation und indigene Wissenssysteme
Das Abkommen erkennt die Bedeutung traditionellen Wissens und die Rolle indigener Völker sowie lokaler Gemeinschaften an. Partizipative Prozesse sind notwendig, um soziale Gerechtigkeit sicherzustellen und negative Effekte von Schutzmaßnahmen auf subsistenzbasierte Nutzer zu vermeiden. Für Laien ist wichtig zu verstehen, dass sozialverträglicher Meeresschutz nicht nur ökologisch sinnvoll, sondern auch politisch tragfähig ist; lokale Akzeptanz erhöht die Erfolgschancen von Schutzmaßnahmen maßgeblich.
Prof. Dr. Angelika Brandt betont diese Verpflichtung: „Das BBNJ‑Abkommen ist ein Schutzabkommen, welches gleichzeitig globale Ungleichheiten in der Forschung und Produktentwicklung von marinen genetischen Ressourcen adressiert und verstärkt indigene Völker und lokale Gemeinschaften in den internationalen Entscheidungsprozess einbindet.“
Fazit: Ambitioniert umsetzen — Qualität, Kooperation, Finanzierung
Das BBNJ‑Abkommen ist ein historischer Schritt, der erstmals einen integrierten, völkerrechtlich bindenden Rahmen für die Hohe See schafft. Seine Stärke liegt in der Verknüpfung von Schutz, Nutzung, wissenschaftlicher Evidenz und Gerechtigkeit. Diese Instrumente bieten reale Chancen für den Erhalt mariner Biodiversität.
Gleichzeitig sind die Herausforderungen groß: unklare Durchsetzungsmechanismen, institutionelle Fragmentierung, unsichere Finanzierung und notwendiger Kapazitätsaufbau. Prof. Dr. Stefan Hain (Alfred‑Wegener‑Institut, AWI) fasst die zentrale Aufgabe zusammen: „Nach dem Inkrafttreten des Abkommen ist es essenziell, dass es mit Leben erfüllt wird. Zunächst müssen die für die weitere Arbeit notwendigen Gruppen, Prozesse und Programme etabliert werden. …“
Die praktische Wirksamkeit des Abkommens wird sich in der Praxis zeigen. Entscheidend sind die Qualität der Managementpläne, die Verfügbarkeit von Ressourcen für Monitoring und Kontrolle sowie die politische Bereitschaft zu multilateraler Kooperation. Jetzt liegt es an Staaten, Wissenschaft und Zivilgesellschaft, die instrumentellen Möglichkeiten des BBNJ kritisch, evidenzbasiert und sozial gerecht umzusetzen.